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Anzahlung im Möbelhaus: Keine gesetzliche Grundlage

Die Verbraucherzentrale rät davon ab, hohe Anzahlungen vor Lieferung der bestellten Möbel zu leisten. Denn wenn ein Möbelhaus Insolvenz anmeldet, riskieren Kunden den Verlust ihrer Anzahlungen.

Kein Käufer ist gesetzlich zu Anzahlungen verpflichtet. Das Gesetz sieht Zahlung bei Lieferung vor. Auf Anzahlungsklauseln im Kleingedruckten kann sich der Händler nicht berufen, da diese in der Regel unwirksam sind. Nur wer sich im Kaufvertrag durch seine Unterschrift mit einer Anzahlung einverstanden erklärt, muss diese bezahlen und riskiert im Insolvenzfall ihren Verlust.

Verlangt ein Händler eine Anzahlung, sollte man mit dem Wechsel zur Konkurrenz drohen. Bekommt man die Möbel dort nicht, sollte man sich allenfalls auf eine geringfügige Anzahlung von bis zu 10 Prozent einlassen.

Allerdings sind auch Kunden, die nichts angezahlt haben, bei Insolvenz des Händlers weiter an ihren Vertrag gebunden. Tritt man vom Vertrag mit dem in Insolvenz befindlichen Händler zurück, könnten Abstandszahlungen fällig werden. Die Verbraucherzentrale empfiehlt daher, den Insolvenzverwalter zu einer schriftlichen Erklärung aufzufordern, ob er liefern – also den Vertrag erfüllen - kann. Erst wenn klar ist, dass die Möbel nicht geliefert werden, solle man ggf. einen neuen Vertrag mit einem anderen Möbelhändler abschließen.
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Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein e.V., Andreas-Gayk-Straße 15, 24103 Kiel
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sh.de/link894141A.html