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Gaspreise - Preiserhöhungen - Abrechnungen

Urteile des Bundesgerichtshofes zu Gaspreisen

Gas_PreisDer Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in verschiedenen Entscheidungen zum Thema Gaspreiserhöhungen geäußert und dabei teilweise grundlegende Fragen geklärt. Einige Rechtsfragen sind aber noch offen oder können nur aufgrund von Besonderheiten einzelner Fallgestaltungen beurteilt werden, zum Beispiel die Frage, wie ein Gasversorger im Rahmen der Billigkeitsprüfung seine Preiserhöhung begründen muss. Auch gibt es eine Vielzahl von Preisanpassungsklauseln, die in ihren verschiedenen Varianten immer wieder von Gerichten beanstandet wurden.

Vor dem Hintergrund der aus Verbrauchersicht zunehmend positiven Rechtsprechung zu Preiserhöhungen in Energielieferverträgen rät die Verbraucherzentrale allen Gaskunden, jede Preiserhöhung kritisch zu sehen und zu prüfen bzw. prüfen zu lassen, ob ein Widerspruch gegen eine Preiserhöhung sinnvoll ist und evtl. Rückzahlungsansprüche wegen überhöhter Preise gegen den Versorger bestehen.

Unterschiede zwischen Haushaltskunden in der Grundversorgung und Sonderkunden
Grundsätzlich wichtig für Ihre Rechte bei Preiserhöhungen ist Ihr Status als Kunde. Als Haushaltskunde in der Grundversorgung haben Sie bei Preiserhöhungen nur die Möglichkeit zur Billigkeitskontrolle gemäß Link öffnet in neuem Fenster§ 315 BGB, während der Versorger bei Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung (Sonderkunden) erst einmal eine Rechtsgrundlage für Preiserhöhungen schaffen muss. Verwendet er schon keine wirksame Klausel zur Preisänderung, kann er keine Preiserhöhung geltend machen, d. h. Sie müssen nur die bisherigen Preise zahlen.

Die Abgrenzung zwischen den beiden Kundengruppen ist allerdings gesetzlich nicht genau geregelt und daher schwierig. Jeder Versorger nimmt sie anders vor. Die Verbraucherzentrale steht auf dem Standpunkt, dass alle Verbraucher, die mit Gas heizen und/oder Warmwasser bereiten, als Sonderkunden einzustufen sind. Nur Verbraucher, die lediglich mit Gas kochen, wären demnach Kunden in der Grundversorgung. Inzwischen ziehen einige Versorger die Grenze bei einem Jahresverbrauch von zirka 10000 kWh. Verbrauchen Sie mehr, gelten Sie als Sonderkunde. Prüfen Sie daher Ihren Verbrauch sowie Ihren Gasliefervertrag. Enthält er Begriffe wie "Sondervertrag", "Sonderpreis", "Sondertarif" etc., ist das ein Anzeichen für Ihre Eigenschaft als Sonderkunde. Letztlich muss die Abgrenzung unter Berücksichtigung aller Umstände durch Auslegung im Einzelfall erfolgen. Holen Sie im Zweifel Rechtsrat bei der Verbraucherzentrale ein.

Rechtsprechung für Gas-Sonderkunden
Die Rechtsprechung für Sonderkunden befasst sich hauptsächlich mit der Frage, ob der Versorger eine wirksame Klausel zur Preisanpassung verwendet, die dann Rechtsgrundlage für Preiserhöhungen wäre. Im Link öffnet in neuem Fenster Urteil vom 29.04.2008 (KZR 2/07) hat der Kartellsenat eine Preisänderungsklausel in einem Sondervertrag als unwirksam angesehen, weil sie den Versorger nur zur Preiserhöhung berechtigte, ihn aber nicht gleichzeitig verpflichtete, bei sinkenden Kosten automatisch Preissenkungen vorzunehmen. Die Klausel lautete:
  • "Die G. ist berechtigt, die Gaspreise zu ändern, wenn eine Preisänderung durch den Vorlieferanten der G. erfolgt."

Im Link öffnet in neuem Fenster Urteil vom 17.12.2008 (Az.: VIII ZR 274/06) hat sich der 8. Zivilsenat des BGH mit folgender Klausel beschäftigt:
  • "Der vorstehende Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarifpreise eintritt."
Gaszählwerk mit Schriftzug Diese Klausel hielt der BGH für unwirksam, weil sie nicht verständlich genug sei und die Kunden unangemessen benachteilige. Sie regele nicht hinreichend klar, wie sich die Gaspreise ändern sollen. Auch wenn der Kunde den Vertrag bei einer Preiserhöhung kündigen könne, habe das keinen Einfluss auf die Bewertung der Klausel. Denn nach den Vertragsbedingungen sei die Kündigung erst mit dreimonatiger Frist zum Ablauf des Abrechungsjahres möglich.

Unter welchen Voraussetzungen ein Kündigungsrecht generell ausreicht, um andere Bedenken gegen die Klausel auszuräumen, hat der BGH in seinem Link öffnet in neuem Fenster Flüssiggas-Urteil vom 13.12.2006 (Az.: VIII ZR 25/06) angedeutet, aber noch nicht abschließend entschieden. Zumindest hat er klargestellt, dass eine Preiserhöhung in einem Sondervertrag nur aufgrund einer wirksamen Klausel zur Preisänderung zulässig ist. Zugleich lehnt er es ab, dem Versorger (im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung) ein Preisanpassungsrecht aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage einzuräumen. Dies bedeutet für Gassonderkunden: Enthält der Vertrag keine wirksame Preisänderungsklausel, kann der Versorger bereits aus diesem Grunde keine Preiserhöhungen verlangen. Auf eine Billigkeitskontrolle der jeweiligen Preiserhöhung kommt es dann nicht mehr an. Der BGH hat in Urteilen vom 15. Juli 2009 Link öffnet in neuem Fenster(Az.: VIII ZR 225/07 und Link öffnet in neuem Fenster (Az.: VIII ZR 56/08) folgende Preisanpassungsklauseln für unzulässig erklärt:
  • "K. darf den Festpreis und den Verbrauchspreis entsprechend § 5 Abs. 2 GasGVV anpassen. Es handelt sich um eine einseitige Leistungsbestimmung, die wir nach billigem Ermessen ausüben werden. Soweit sich der Festpreis oder der Verbrauchspreis ändert, können Sie den Vertrag entsprechend § 20 GasGVV kündigen."

Diese Klausel ist unwirksam, weil sie nur ein Preisanpassungsrecht und nicht zugleich auch die Verpflichtung enthält, gefallenen Gasbezugskosten nach gleichen Maßstäben wie gestiegenen Kosten Rechnung zu tragen. Auch die Einräumung eines Kündigungsrechts ist nicht geeignet, die unangemessene Benachteiligung durch die Preisanpassungsklausel auszugleichen. Ebenfalls für unwirksam hält der BGH folgende Klausel:
  • "Der Gaspreis folgt den an den internationalen Märkten notierten Ölpreisen. Insofern ist die G. berechtigt, die Gaspreise … auch während der laufenden Vertragsbeziehung an die geänderten Gasbezugskosten der G. anzupassen. Die Preisänderungen schließen sowohl Erhöhung als auch Absenkung ein" Link öffnet in neuem Fenster(Urteil vom 15.07.2009 - Az.: VIII ZR 225/07).

Bei kundenfeindlichster Auslegung sei der Versorger zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet, zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung nach gleichen Maßstäben unabhängig davon vorzunehmen, in welche Richtung sich die Gasbezugskosten seit Vertragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung entwickelt haben.

Allerdings hat der BGH in seinen Urteilen vom 15.07.2009 Link öffnet in neuem Fenster(Az.: VIII ZR 225/07) und Link öffnet in neuem Fenster(Az.: VIII ZR 56/08) gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, dass Klauseln in Normsonderkundenverträgen, die die Regelung des (§ 5 Abs. 2 der GasGVV bzw. die Vorgängerregelung des § 4 Abs. 1 und 2 der AVBGasV (Leitbildfunktion auch für Sonderkunden) übernehmen, einer Inhaltskontrolle standhalten würden, also wirksam sind. Insoweit hat der BGH diese Normsonderkunden den Tarifkunden gleichgestellt.

Auch wenn inzwischen die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes durch weitere Entscheidungen vom 14.07.2010 (Az. VIII ZR 326/08 und VIII ZR 246/08) bestätigt wurde, kann man nicht unbedingt davon ausgehen, dass bei unveränderter Übernahme der Regelung des § 5 Abs. 2 GasGVV in Sonderkundenverträge eine wirksame Preisanpassungsklausel besteht. Denn inzwischen wurden Bedenken laut, dass eine derart lapidare Klausel mit europäischem Recht (konkret mit Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2003/55/EG vom 26.06.2003 (EU-Gasrichtlinie) nicht zu vereinbaren ist. Der BGH hat daher in einem der anhängigen Verfahren die Frage zur so genannten Vorabentscheidung dem EuGH (Link öffnet in neuem FensterBeschluss vom 09.02.2011, Az. VIII ZR 162/09) vorgelegt. Es könnte sein, dass der EuGH die BGH-Rechtsprechung wieder kippt.
Andere Gerichte haben in anderen Fällen die Verfahren ebenfalls ausgesetzt, um die Entscheidung des EuGH abzuwarten. Wann sie ergehen wird, ist zur Zeit noch nicht bekannt.

Klargestellt hat der BGH in seinem Link öffnet in neuem FensterUrteil vom 14.07.2010 (Az.VIII ZR 246/08) ebenfalls, dass bei einer einseitigen Preiserhöhung des Versorgers aufgrund einer Preisanpassungsklausel, die unwirksam oder- beispielsweise mangels ordnungsgemäßer Einbeziehung- nicht Vertragsbestandteil ist, die vorbehaltlose Zahlung des erhöhten Preises durch den Kunden nach Übersendung einer auf der Preiserhöhung basierenden Jahresabrechnung nicht als stillschweigende Zustimmung zu dem erhöhten Preis angesehen werden kann. Der Umstand, dass eine Rechnung vorbehaltslos beglichen wird, enthalte grundsätzlich über seinen Charakter als Erfüllungshandlung hinaus keine Aussage des Schuldners, zugleich den Bestand der erfüllten Forderung insgesamt oder in einzelnen Beziehungen außer Streit zu stellen.

Dies bedeutet aber letztlich für den (Norm-)Sonderkunden, dass im Falle einer wirksamen Preisanpassungsklausel in seinem Vertrag nun wie bei Tarifkunden die Jahresabrechnung innerhalb angemessener Zeit beanstandet werden muss.

Schließlich hat der BGH in seinen Urteilen vom 24.03.2010 (Link öffnet in neuem FensterAz. VIII ZR 304/08 und Link öffnet in neuem FensterVIII ZR 178/08) festgestellt, dass auch eine Klausel, die den Arbeitspreis für Erdgas allein an die Entwicklung des Preises für extra leichtes Heizöl (HEL) bindet, den Kunden unangemessen nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt und deshalb nicht Grundlage einer Preisanpassung sein kann.

Zum Sonderkündigungsrecht der Kunden anlässlich von Preiserhöhungen hat sich der BGH mit Link öffnet in neuem FensterUrteil vom 09.02.2011, Az. VIII ZR 295/09) geäußert. Preisanpassungsklauseln seien nur wirksam, wenn sie dem Verbraucher ein Sonderkündigungsrecht anlässlich einer Preiserhöhung einräumen so wie es § 5 Abs. 2 und 3 GVV für die Grundversorgung vorsieht. Fehlt ein solches, kann der Verbraucher sich auf dieses gesetzliche Sonderkündigungsrecht berufen und sich anlässlich einer Preiserhöhung vom Sondervertrag lösen.

Rechtsprechung für Haushaltskunden in der Grundversorgung
Der achte Senat des BGH hat entschieden, dass sich der Versorger bei Preiserhöhungen gegenüber Haushaltskunden in der Grundversorgung (frühere Tarifkunden) auf die geltenden Rechtsverordnungen stützen kann. Dies könnte sich in Zukunft gegebenenfalls ändern, denn der BGH hat mit Link öffnet in neuem FensterBeschluss vom 18.05.2011, (Az. VIII ZR 71/10), dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Vorgängernorm des jetzigen § 5 GasGVV überhaupt mit der EU-Gasrichtlinie vereinbar ist. Wann eine Entscheidung in dieser Angelegenheit ergeht, ist bisher nicht bekannt. Somit gilt weiterhin, dass bei Haushaltskunden in der Grundversorgung keine gesonderte Preisänderungsklausel im Vertrag erforderlich ist. Jede Preiserhöhung unterliegt nach ausdrücklicher Feststellung des BGH jedoch der Billigkeitskontrolle nach Link öffnet in neuem Fenster§ 315 BGB. Verbraucher können daher die Erhöhung von Gaspreisen gerichtlich kontrollieren lassen, vorausgesetzt, sie haben die Erhöhung spätestens nach der Jahresabrechnung innerhalb angemessener Zeit beanstandet. Was unter einem angemessenen Zeitraum zu verstehen ist, legt der BGH nicht fest.

Bei der gerichtlichen Überprüfung außen vor bleibe jedoch der Anfangspreis, der im Gasliefervertrag vereinbart worden ist. Die Billigkeitsprüfung bezieht sich also nach Meinung des BGH nicht auf den Gesamtpreis, sondern nur auf den jeweiligen Erhöhungsbetrag. Gibt ein Versorger nur seine gestiegenen Bezugskosten an die Kunden weiter, ist das grundsätzlich zulässig. Fraglich ist aber, in welcher Weise der Versorger dies nachweisen muss.

Speziell hierzu äußert sich der BGH in seinem Link öffnet in neuem FensterUrteil vom 19.11.2008 (VIII ZR 138/07). Er bestätigt noch einmal, dass grundsätzlich der Versorger die Beweislast für die Billigkeit seiner Preiserhöhungen trägt. Dazu müsse dieser dem Gericht nicht notwendig die Bezugsverträge mit seinen Vorlieferanten vorlegen. Er könne auch durch Zeugenaussage eines Mitarbeiters nachweisen, dass die Preiserhöhung den gestiegenen Einkaufspreisen entspricht. Im Falle eines Prozesses muss das Gericht im Einzelfall entscheiden, ob die Zeugenaussage ausreicht oder ob der Versorger weitere Unterlagen vorzulegen hat oder ob ein Sachverständigengutachten einzuholen ist. Da der Versorger ein geschütztes Interesse an der Geheimhaltung konkreter Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse habe, könnten Prozessbeteiligte zur Verschwiegenheit verpflichtet und die Öffentlichkeit insoweit von der Verhandlung ausgeschlossen werden.

Damit findet eine eventuell erforderliche Offenlegung der Kalkulation bei Gericht hinter verschlossenen Türen statt. Offen bleibt auch, in welchem Umfang und auf welche Weise der Versorger gegenüber seinen Kunden außergerichtlich Rechenschaft ablegen muss. Die Übersendung von Kopien privater Wirtschaftsgutachten genügt dafür nach Auffassung der Verbraucherzentrale nicht, da es sich um Privatgutachten handelt und Außenstehende den jeweiligen Prüfauftrag nicht nachvollziehen können. Der BGH macht noch einmal deutlich, dass eine auf eine Bezugskostensteigerung gestützte Preiserhöhung unbillig sein kann, soweit sie durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird. Der Versorger muss daher bei einer Preiserhöhung zumindest behaupten, dass andere Preisbestandteile als die Bezugskosten seit der letzten Preiserhöhung nicht gesunken sind.

Mit seinem Urteil vom 08.07.2009 (Link öffnet in neuem FensterAz.:VIII ZR 314/07) hat der BGH entschieden, dass es sich bei einem Wirtschaftsprüfungsgutachten um ein bloßes Parteigutachten handelt, das vom Gericht nicht ohne eigene Überzeugungsbildung übernommen werden darf. Ebenso ist ein Vergleich mit Preiserhöhungen anderer Versorger als Beweis untauglich, da die verschiedenen Regionen untereinander nicht vergleichbar sind.

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Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
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