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Gaspreise - Preiserhöhungen - Abrechnungen

Einzugsermächtigung, Dauerauftrag, Überweisung: Zahlungsvarianten und was zu beachten ist

Verbraucher haben verschiedene Möglichkeiten, ihre Abschlagszahlungen und die Jahresrechnung zu begleichen:
Ueberweisungsträger
Das Zahlverfahren spielt für den Verbraucher in der Auseinandersetzung mit den Gasversorgern möglicherweise eine wichtige Rolle, wenn es darum geht, unberechtigte Zahlungsvorgänge rückgängig zu machen. Die Unternehmen sind gesetzlich dazu verpflichtet, Verbrauchern mindestens zwei Zahlungsweisen anzubieten, mit denen der Haushaltskunde Rechnungen und Abschläge begleichen kann.

Das ergibt sich für Haushaltskunden in der Grundversorgung aus Link öffnet in neuem Fenster § 16 Abs. 3 GasGVV und für Sonderkunden aus Link öffnet in neuem Fenster § 41 Abs. 1 Satz 2 EnWG. Dies bedeutet beispielsweise, dass Kunden nicht zur Erteilung einer Einzugsermächtigung gezwungen werden können, um einen bestimmten Vertrag abschließen zu können. Ungeachtet dessen darf der Versorger Kunden, die eine Einzugsermächtigung erteilen, einen günstigeren Preis einräumen.

Lastschriftverfahren


Beim Lastschriftverfahren gestattet der Zahlungspflichtige die Abbuchung des geforderten Betrags von seinem Konto. Es existieren zwei verschiedene Verfahren mit erheblichen Unterschieden:
  • Erteilung einer Einzugsermächtigung
    Hier ermächtigt der Verbraucher den Vertragspartner, den jeweiligen Rechnungsbetrag vom Konto einzuziehen. Der Vertragspartner zieht die vereinbarten Beträge ein. Der Bank des Kunden liegt diese Ermächtigung nicht vor.
  • Abbuchungsermächtigung /Abbuchungsauftrag
    Hier erklärt der Kunde gegenüber der Bank, dass der Zahlungsempfänger von seinem Konto abbuchen darf. Das Auftragsformular legt der Vertragspartner zunächst dem Verbraucher zur Unterschrift vor und reicht es anschließend bei der Bank ein. Weil die Bank die Genehmigung zur Lastschrift direkt erhält, ist es nur in Ausnahmen und nur mit Begründung möglich, Abbuchungen zu widersprechen. Diese Art der Bezahlung ist in Deutschland deutlich weniger verbreitet als die Einzugsermächtigung; sie ist für Versorgungsverträge mit Haushaltskunden nicht üblich. Diese Zahlungsweise wird vor allem von Unternehmen untereinander genutzt, um ihre gegenseitigen Rechnungen zu begleichen.

Einzugsermächtigung
Technisch betrachtet können bei einer Einzugsermächtigung beliebig hohe Beträge abgebucht werden. Hat Ihr Gasversorger unberechtigt einen zu hohen Betrag eingezogen, können Sie der Abbuchung in der Regel innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Rechnungsabschluss (dieser erfolgt in der Regel zum Ende des Quartals), gegenüber Ihrer Bank ohne Angabe von Gründen widersprechen und diese veranlassen, das Geld zurück zu buchen. Sie können sich also einen überhöhten Betrag ohne Probleme zurück holen, müssen dann aber den richtigen Betrag überweisen.

Hinweis: Wenn Sie der Gaspreiserhöhung widersprochen haben, müssen Sie Ihrem Versorger zusammen mit dem Widerspruch mitteilen, dass er die Einzugsermächtigung nur zum Einzug der aus den bisherigen Preisen resultierenden Abschläge und Jahresrechnung nutzen darf. Der Versorger ist verpflichtet, diese Einschränkung zu beachten.
Sollten Versorger auf Grund dieses Widerspruches die Einzugsermächtigung "kündigen" - etwa mit dem Argument "die Beschränkung sei systemtechnisch nicht möglich"- weisen Sie sein Ansinnen zurück, denn dies ist nicht korrekt. Eine Einzugsermächtigung kann nur der Kunde, der sie erteilt hat, und nicht der Versorger kündigen/widerrufen. Die Versorger müssen auch der Höhe nach begrenzte Einzugsermächtigungen akzeptieren.

SEPA-Lastschrift
Mit der Umsetzung der neuen EU-Zahlungsdienstrichtlinie gibt es seit dem 01.11.2009 EU-weit ein neues Lastschriftverfahren, die so genannte SEPA-Lastschrift. SEPA - das ist die Abkürzung für "Single Euro Payments Area". Übersetzt heißt das: Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Damit soll gewährleistet werden, dass Bankgeschäfte zwischen den Ländern, die an SEPA teilnehmen, genauso funktionieren wie inländische Bankgeschäfte. Durch die SEPA-Lastschrift soll in den nächsten Jahren das altbekannte nationale Lastschriftverfahren vollständig abgelöst werden. Bis zum 01.02.2014 sollen europaweit nur noch die SEPA-Regeln gelten.

Die Bedingungen des SEPA-Lastschriftverfahrens sind in vielen Punkten neu. Bei Lastschriften im SEPA-Verfahren geben Sie als Kunde eine doppelte Erklärung ab, die Mandat heißt: Sie ermächtigen den Anbieter zum Einzug und erteilen der Bank die Genehmigung zur Buchung. Daher gibt es in diesem Verfahren keine ungenehmigten Lastschriftbuchungen.
Eine Rückgabe ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Anders als bei der bekannten Einzugsermächtigung verkürzt sich die Möglichkeit, beispielsweise einen falsch abgebuchten Betrag zurückbuchen zu lassen, auf acht Wochen ab dem Buchungstag.
Im Zweifel sollten Sie sich bei Ihrer Bank erkundigen.

Dauerauftrag


Den Dauerauftrag erteilen Sie Ihrem Kreditinstitut. Sie können ihn ebenfalls jederzeit widerrufen. Dies gilt aber nur für zukünftige Zahlungen. Ist der Betrag dem Versorger gutgeschrieben, gilt hier also: Das Geld ist weg, und Sie müssen es sich notfalls gerichtlich zurückholen.

Per Dauerauftrag können immer nur gleich bleibende Beträge wie zum Beispiel die Abschläge gezahlt werden, Schlusszahlungen und Guthaben werden nicht berücksichtigt. Der Dauerauftrag bietet sich deshalb eher für regelmäßig wiederkehrende und in der Höhe unveränderte Zahlungen an, z.B. bei der Miete. Wer per Dauerauftrag zahlt, muss diesen stets an veränderte Abschläge anpassen und rechtzeitig vor Zahlung des letzten Abschlags kündigen, damit eventuelle Guthaben aus der Jahresrechnung verrechnet werden können.

Einzelüberweisung


Die Abschlagsbeträge sowie die Jahresabrechnung können auch jeweils per Überweisung gezahlt werden. Wie beim Dauerauftrag gilt jedoch auch hier: Ist die Überweisung erst einmal erfolgt, kann sie nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Für Verbraucher, die ihrer Jahresrechnung unter Hinweis auf deren Unbilligkeit widersprochen haben, bietet die Überweisung gegenüber der Einzugsermächtigung durchaus Vorteile. Denn nicht alle Versorger lassen sich auf eine Kürzung der Einzugsermächtigung um den Umfang der Preiserhöhung ein. Wer per Überweisung zahlt, hat es selbst in der Hand, jeweils nur die unbestrittenen Beträge zu zahlen. Allerdings müssen Sie die Zahlungen fristgerecht überweisen, um nicht in Verzug zu kommen.

Barzahlung


Die Versorger sind nicht verpflichtet eine Bargeldeinzahlung zu ermöglichen. Ein Anspruch auf Barzahlung ist praktisch kaum durchsetzbar. Der Zahlungsverkehr wird heute, gerichtlich anerkannt, nahezu ohne Ausnahme über Konten abgewickelt.

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