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Service für Journalistinnen und Journalisten

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein

07.12.2010
Offene Immobilienfonds – Ersparnisse vieler Verbraucher auf Eis gelegt

Seit einigen Wochen suchen viele verunsicherte Verbraucher die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein auf und bitten um Rat. Sie sind überfordert, denn ihre einst als sicher angebotenen Fondsanteile lassen sich nicht mehr ohne Weiteres zu Geld machen.
Nach den Angaben der Fachpresse ist derzeit rund ein Drittel des Geldes, das Anleger in offene Immobilienfonds investiert haben, eingefroren. Das bedeutet, dass ca. 25 Milliarden Euro Anlegerkapital feststecken.

Wir möchten daher informieren, wie es dazu kommt, dass ursprünglich offene Immobilienfonds geschlossen werden, welche Fonds zur Zeit betroffen sind und welche Handlungsmöglichkeiten die Anleger haben.

Grundsätzlich
Rechtsgrundlage für offene Immobilienfonds ist seit dem Jahre 2004 das Investmentgesetz.
Zurzeit sind für die Verbraucher besonders die Regelungen interessant, die es den Anbietern der Immobilienfonds ermöglichen, Gelder "einzufrieren".

Da offene Immobilienfonds Gelder in komplexe Bürogebäude oder Einkaufszentren investieren, muss ein Fonds auch immer flüssige Mittel zur Verfügung haben, falls einer der Anleger wünscht, dass seine Anteile von der Fondsgesellschaft zurückgenommen und ausgezahlt werden.
Das Investmentgesetz schreibt daher eine Liquiditätsreserve von mindestens 5 % des Fondsvermögens vor (§ 80 Abs. 1, Satz 2 InvG). Reichen die freien Gelder der Fondsgesellschaft nicht aus, hat diese per Gesetz die Möglichkeit, die Rücknahme der Anteilsscheine des offenen Immobilienfonds auszusetzen (§ 81 InvG). Kein offener Immobilienfonds wird bei der Aussetzung der Anteilrücknahme "geschlossen", also abgewickelt oder gekündigt, wie es fälschlicherweise oft zu lesen ist.
Während der Rücknahmeaussetzung, die bis zu einem Jahr dauern und je nach Investmentfonds auch auf zwei Jahre verlängert werden kann, muss die Fondsgesellschaft nun liquide Mittel beschaffen, indem sie z. B. Immobilien zu angemessenen Bedingungen verkauft.
Sollte auch diese Zwangspause nicht ausreichen, um genügend freie Gelder zu beschaffen, besteht tatsächlich die Möglichkeit, dass das Fondsvermögen aufgelöst und an die Anleger verteilt wird.

Welche Immobilienfonds sind zur Zeit betroffen?
Nach unserem Kenntnisstand haben folgende Immobilienfonds die Rücknahme der Anteile ausgesetzt:

AXA Immoselect, WKN 984645
CS EUROREAL, WKN 980500
DEGI Europa, WKN 980780,
DEGI International, WKN 800799
KanAm grundinvest,WKN 679180
KanAm US-grundinvest, WKN 679181
Morgan Stanley P2 Value, WKN A0F6G8,
Premium Management Immobilien-Anlagen, WKN A0ND6C
SEB Immoinvest, WKN 980230


Diese Aufstellung bildet unseren Informationsstand vom 06.12.10 ab und bietet keinen Anspruch auf Gewähr oder Vollständigkeit.

Was tun?
Auf die Wiedereröffnung des Fonds warten
Es ist durchaus eine denkbare Möglichkeit, die Zeit der Rücknahmeaussetzung abzuwarten. Die Wartezeit kann jedoch bis zu zwei Jahre lang sein und es besteht die Wahrscheinlichkeit, dass die Fondsgesellschaft sich dennoch entschließt den Immobilienfonds abzuwickeln und das verbleibende Kapital an die Anleger zu verteilen. Verluste sind dann trotz einiger Wartezeit endgültig.

Fondsanteile an der Börse anbieten
Die Anteile fast aller gängigen Immobilienfonds sind an Börsen handelbar.
Hier können Anleger – mit Hilfe ihrer Hausbank - die Fondsanteile veräußern und entgehen der Unsicherheit wegen der zukünftigen Entwicklung ihrer Papiere. Allerdings liegen die Kurse an den Börsen oft deutlich unter den offiziellen, von den Fondsgesellschaften veröffentlichten Anteilswerten.
Einbußen von ca. 20 – 50 % sind durchaus denkbar.

Umtauschangebote
Vor verlockenden Umtauschangeboten, die teilweise rentabler scheinen als der Verkauf an der Börse, raten Verbraucherschützer ab. Die eigenen Fondsanteile werden regelmäßig nicht gegen Geld zurückgenommen, sondern in andere Wertpapiere umgetauscht. Ob der Tausch eine Verbesserung darstellt, ist sehr fraglich.
Wer sich dennoch für ein solchen Angebot interessiert, sollte sich vorher zu dem Angebot unabhängig beraten lassen.

Überprüfung rechtlicher Schritte gegen die vertreibende Bank
Wer den Eindruck hat, von seiner Bank falsch beraten worden zu sein, sollte vorab eine unabhängige Rechtsberatung wie die der Verbraucherzentrale durchführen lassen, um die Chancen und Risiken eines Gerichtsverfahrens gegenüber der Bank abwägen zu können.

Da einige Verbraucher schon seit einigen Jahren Anteile der betroffenen Fonds besitzen, ist besonders die Verjährung zu beachten.
Die bis zum 04.08.2009 anwendbare Regelung zur Verjährung bei Ansprüchen wegen Beratungsfehlern (§ 37a WpHG) ist durch die allgemeinen Regeln zur Verjährung ersetzt worden (§ 199 ff.BGB). Ansprüche verjähren bei der neuen Regelung drei Jahre ab Jahresende in denen die Fonds erworben wurden.*
Für Fondsanteile, die zwischen dem 01.04.1998 und dem 04.08.2009 erworben wurden, gilt jedoch die alte Regelung, nachdem der Anspruch nach drei Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem der Fond erworben wurde, erlischt.

*Nicht thematisiert ist hier der Begriff der "subjektiven Verjährung"


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein e.V.,Andreas-Gayk-Straße 15, 24103 Kiel
Sie finden es im Internet unter: http://194.245.141.106/link818521A.html