Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Entscheidung getroffen, die für hunderttausende Internetnutzer bedeutend sein wird: Inhaber von DSL-Anschlüssen haben nach diesem Urteil kein Sonderkündigungsrecht, wenn sie an einen Ort verziehen, an welchem keine DSL-fähigen Leitungen vorhanden sind (Urteil vom 11.11.2010, Az. III ZR 57/10).
Im dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der klagende Verbraucher im Mai 2007 mit dem beklagten Provider einen DSL-Vertrag über 2 Jahre abgeschlossen. Noch im gleichen Jahr verzog er jedoch an einen Wohnsitz, an dem keine DSL-fähigen Leitungen vorhanden waren. Der Verbraucher versuchte nun sich im Rahmen einer Sonderkündigung aus dem Vertrag zu lösen. Damit war der Provider nicht einverstanden und forderte weiterhin die Bezahlung der monatlichen Entgelte.
Nach Auffassung des BGH liegt im Umzug des DSL-Kunden kein wichtiger Grund, der zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt. Ein Recht zu einer vorzeitigen Kündigung bestehe hier nicht, wenn die Kündigung des Verbrauchers auf Vorgängen beruhe, die dem Einfluss des Providers entzogen seien und welche aus der Einflusssphäre des Kündigenden stammen, so die Richter. Ferner, so der BGH, sei der niedrige monatliche Preis für einen 2-Jahresanschluss nur bei Ausschöpfung der vollen Laufzeit für den Provider kostendeckend, da die monatlichen Entgelte die regelmäßig "kostenlose" Überlassung der Anschlusstechnik finanzieren. Es sei hier Sache des Kunden, so das Gericht, die Pflicht zur Weiterzahlung eines nicht nutzbaren DSL-Anschlusses dadurch zu vermeiden, dass ein DSL-Tarif mit einer kürzeren Laufzeit und folglich höheren monatlichen Entgelten abgeschlossen wird.
Man könnte meinen, auch beim BGH sei am 11.11.2010 die Narrenfreiheit ausgebrochen.
In der heutigen Zeit ist ein Umzug gerade aus beruflichen, aber auch aus privaten Gründen häufig unumgänglich und nicht längerfristig planbar. Ferner bieten insbesondere preiswerte Anbieter häufig nur DSL-Tarife mit längerer Vertragslaufzeit an. Wir werden zukünftig sehr darauf achten, welche Provider kundenfreundliche Vertragsbedingungen haben und welcher Anbieter weiterhin auf die Bezahlung einer Leistung besteht, die er gar nicht mehr erbringt.
Auch das Argument der teuren technischen Komponenten lässt die Verbraucherzentrale nicht gelten, da diese problemlos weiterverwendet werden könnten.
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