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Service für Journalistinnen und Journalisten

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein

22.07.2010
Drohender Fluglotsenstreik in Spanien und Frankreich

In Spanien demonstrieren Fluglotsen wegen derzeit laufender Verhandlungen über neue Tarifverträge und in Frankreich haben die Gewerkschaften Fluglotsen zum Streik gegen die Pläne der Europäischen Union zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraumes aufgerufen.

Erhebliche Beeinträchtigungen der betroffenen Passagiere und Pauschalurlauber sind damit vorprogrammiert.

Wir empfehlen vom Streik bedrohten Flugreisenden sich über die Internetseiten ihrer Fluglinie bzw. Ihres Reiseveranstalters, wie auch des jeweiligen Flughafens über die weitere Entwicklung zu informieren.

Annullierung des Fluges:
Ansprüche gegen die Fluggesellschaft

Wird am Flughafen vorübergehend die Arbeit niedergelegt und der Flug deswegen gestrichen, muss die Airline nach der EU-Richtlinie für Fluggastrechte den Kunden per Ersatzflug zum Ziel befördern. Frustrierte Fluggäste, denen aufgrund des langen Wartens auf einen Ersatzflug die Lust am Verreisen vergangen ist, dürfen bei der Annullierung ihres Fluges vom Luftbeförderungsvertrag zurücktreten und sich den Flugpreis erstatten lassen. Zudem haben sie Anspruch auf kostenlose Betreuung. So hat die Airline auf Wunsch des Kunden für Mahlzeiten, Erfrischungen, zwei Telefongespräche, Telexe, Faxe oder E-Mails sowie für notwendige Hotelübernachtungen inklusive Transfer zu sorgen. Schadenersatz oder Ausgleichszahlungen braucht die Fluggesellschaft nach bislang überwiegender Ansicht nicht zu leisten.

Ansprüche gegen den Reiseveranstalter
Ist der Flug Teil einer Pauschalreise, darf der Urlauber auch vom Reiseveranstalter einen Ersatzflug verlangen. Allerdings muss man dem Veranstalter in der Regel vorher eine angemessene Frist (einige Stunden) setzen, um einen solchen Transport zu organisieren. Geschieht nichts oder wird der Ersatzflug grundlos verweigert, kann der Reisewillige den Transfer in die eigene Hand nehmen und zum Beispiel einen Flug von einem benachbarten Flughafen samt Taxifahrt buchen - auf Kosten des Veranstalters. Im Rahmen einer Pauschalreise ist der Veranstalter auch dann zu Schadenersatzzahlungen verpflichtet, wenn das Personal von Fluggesellschaften streikt. Lediglich der Streik Dritter, zum Beispiel der Fluglotsen, vermag den Reiseveranstalter zu entlasten.

Keine Annullierung aber Flugverspätung:
Ansprüche gegen die Fluggesellschaft

Nach der europäischen Fluggastrechte-Verordnung stehen Verbrauchern auch schon bei kürzeren Verspätungen Rechte zu. Bei Abflugsverzögerungen von zwei Stunden (Kurzstrecken bis 1500 km), drei (Mittelstrecken bis 3500 km) bzw. vier Stunden (Langstrecken) wird auf Wunsch für das leibliche und kommunikative Wohl des Fluggastes gesorgt (Betreuungsleistungen). Wer die Reise nicht mehr antreten will, kann bei einer mindestens fünfstündigen Flugverspätung darauf pochen, das Geld dafür zurück zu bekommen.
Ansprüche gegen den Reiseveranstalter
Ist das gebuchte Flugzeug wegen des Streikes bis zu vier Stunden verspätet, gilt das nach bisheriger Rechtsprechung zum Pauschalreiserecht als bloße Unannehmlichkeit. Erst wenn der Flieger mehr als vier Stunden später abhebt als geplant, kann - je nach Flugstrecke - ein Reisemangel vorliegen. Fluggäste können dann einen alternativen Transport im angemessenen Rahmen selbst organisieren und dem Veranstalter in Rechnung stellen, wenn dieser (in der Regel nach Fristsetzung) keinen möglichen Ersatzflug bereitstellt.

Urlauber, die nicht selbst tätig werden möchten, haben immer noch die Möglichkeit, nach ihrer Rückkehr den Reisepreis zu mindern.

Betroffene können sich an die Rechtsberatung der Verbraucherzentrale wenden.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein e.V.,Andreas-Gayk-Straße 15, 24103 Kiel
Sie finden es im Internet unter: http://194.245.141.106/link763161A.html