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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein

21.07.2010
Feuerzauber in Schleswig abgesagt

Das groß angekündigte Feuerwerk in Schleswig stand vor der Tür und die Enttäuschung folgte gleich auf dem Fuße. Die Veranstaltung wurde kurzfristig abgesagt, möglicherweise wegen zu geringer Nachfrage. Veranstaltungs- oder Konzertabsagen sind keine Seltenheit. Kartenkäufer sehen sich dann mit der Frage konfrontiert, ob sie einen Anspruch auf Rückerstattung des gezahlten Ticketpreises haben und möglicherweise auch der Vorverkaufsgebühr.

In Schleswig wurde verärgerten Ticketkäufern von der Verkaufsstelle lediglich ein Wertgutschein angeboten oder die Teilnahme an einer anderen Aktion des Magdeburger Konzertveranstalters "Lux concerts.events GmbH & Co. KG". Die Erstattung von Ticketpreis und Vorverkaufsgebühr wurden dagegen verweigert.

Die Kartenverkaufsstelle berief sich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Konzertveranstalters, wonach lediglich bei einer vom Veranstalter verschuldeten Konzertabsage eine Rücknahme der Konzertkarten und Erstattung des Ticketpreises vorgesehen ist. Ferner behielt sich "Lux concerts.events" in den AGB vor, Zitat: " …die Veranstaltung örtlich und oder terminlich und zeitlich zu verlagern", und schloss für diese Fälle jegliche Rückerstattungsansprüche der Kartenkäufer aus.

Diese Vorgehensweise und auch die genannten AGB widersprechen geltendem Recht. Wenn eine Veranstaltung kurzfristig ausfällt oder verlegt wird, haben Karteninhaber grundsätzlich ein Rücktrittsrecht, mit der Rechtsfolge, dass der Veranstalter den Ticketpreis erstatten muss, da er die vereinbarte Leistung nicht erbracht hat. Zu der vereinbarten Leistung zählt nicht nur, dass eine bestimmte Veranstaltung stattfindet, sondern auch deren Ort und Zeitpunkt, da dies mit ausschlaggebend für den Kartenkauf ist.

Auf diese Rechtslage sollten Vorverkaufsstelle und ggf. auch der Veran- stalter im Streitfall hingewiesen werden.Aber auch darauf, das anders lautende AGB des Veranstalters unwirksam sind und damit für Kartenkäufer unverbindlich. Darüber hinaus werden die Geschäftsbedingungen zumeist schon gar nicht Vertragsbestandteil, denn dazu müssten die AGB in der Verkaufsstelle deutlich ausgehängt werden, was kaum vorkommt.

Die Verbraucherzentrale empfiehlt Betroffenen sich grundsätzlich für die Erstattung von Ticketpreis und Vorverkaufsgebühr zunächst immer an die Vorverkaufsstelle zu wenden. Wenn sich der Veranstalter, wie im vorliegenden Fall, weigert, die Tickets zu erstatten, muss direkt mit ihm verhandelt und ggf. geklagt werden. Vorher empfiehlt es sich aber die Rechtsberatung der Verbraucherzentrale zu nutzen.

Problematisch ist bei einem ausgefallenen oder verschobenen Konzert die Erstattung der Vorverkaufsgebühr. Nur in den seltenen Fällen, in denen der Konzertveranstalter den Ausfall oder die Verlegung des Konzertes zu verantworten hat, können Kartenkäufer auch die Erstattung der Vorverkaufsgebühr verlangen.



Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein e.V.,Andreas-Gayk-Straße 15, 24103 Kiel
Sie finden es im Internet unter: http://194.245.141.106/link762971A.html