Der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 14. Juli 2010 (Az. VIII ZR 246/08) zwei Preisänderungsklauseln des norddeutschen Gasversorgers EWE AG geprüft und seine Rechtsprechung zu Preisänderungsklauseln in sog. Sonderverträgen Gas weiterentwickelt.
Die Folgen der Entscheidung sind für alle Gaskunden in Deutschland bedeutsam.
Positiv fällt das Urteil für die Gaskunden aus, die im Rahmen eines bis ca. 2008 abgeschlossenen Sondervertrages Gas beziehen, da diese Verträge der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichthofes widersprechende unwirksame Preisänderungsklauseln enthalten, welche nicht zu Preiserhöhungen berechtigten.
Selbst wenn diese Gaskunden den erhöhten Preisen nicht widersprochen haben können sie die gezahlten Preiserhöhungen, nur begrenzt durch die Verjährungsfrist von 3 Jahren, als ungerechtfertigte Bereicherung vom Versorger zurückfordern.
Günstig ist die neue Entscheidung auch für Preiskürzungskunden, die ihre Einwendungen gegen die erhöhten Preise ihrem Versorger nicht oder erst sehr spät mitgeteilt haben und vom Energieversorger auf Bezahlung der gekürzten Beträge verklagt werden.
Bis jetzt haben viele Instanzgerichte die abweichende Rechtsprechung des BGH zu sog. Grundversorgungskunden auch auf Sondervertragskunden Gas übertragen. Danach müssen Grundversorgungskunden in angemessener Zeit nach Erhalt der Jahresabrechnung den erhöhten Preisen widersprechen, andernfalls gelten diese Preise als vereinbart und müssen bezahlt werden.
Dieser problematischen Rechtsprechung, die für Sondervertragskunden trotz unwirksamer Preisklausel zu verlorenen Prozessen führte, hat der BGH jetzt einen Riegel vorgeschoben.
Der BGH hat auf der anderen Seite zu Lasten der Kunden seine Rechtsprechung zu den bisher wenig verbreiteten Sondererträgen weiter verschärft, die für Preisänderungen auf das gesetzliche Preisänderungsrecht für Grundversorgungskunden nach § 5 Abs. 2 Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) verweisen.
Diese Sondervertragskunden müssen, ebenso wie Grundversorgungskunden, am besten innerhalb eines Monats nach Erhalt der Jahresabrechnung Einwendungen gegen die erhöhten Preise erheben, wenn Preiskürzungen vorgenommen wurden, sonst droht im Klagefall eine Prozessverlust.
Gaskunden können sich an die Rechtsberatung der Verbraucherzentrale wenden.
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