Die meisten Lehman-Zertifikate aber auch andere Risikoanlagen wurden im Februar 2007 verkauft. Wer damals gekauft und bisher noch nichts unternommen hat, muss jetzt aktiv werden.
Die Verjährung von Ansprüchen beim Wertpapierkauf beträgt nach § 37a des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) grundsätzlich 3 Jahre von dem Zeitpunkt an, an dem der Anspruch entstanden ist. Da es sich in erster Linie um Schadenersatzansprüche wegen Falschberatung handelt, ist dies nach der Rechtsprechung des BGH der Tag des Erwerbs. Damit verjähren die Ansprüche tag-genau nach drei Jahren!
Einige Banken haben Entschädigungsangebote an Erwerber von Lehman-Zertifikaten entwickelt. Viele andere Banken hoffen aber, sich heimlich in die Verjährung zu retten – Schadensersatzansprüche in Millionenhöhe blieben ihnen dann erspart. Und die Kunden bleiben endgültig auf den Schäden sitzen.
Dabei sind die Erfolgsaussichten für klagende Anleger nicht schlecht. Mittlerweile hat es eine Reihe anlegerfreundlicher Urteile gegeben. So hat z.B. das LG Hamburg in einer wegweisenden Entscheidung (Az.: 310 O 4/09) ausgeurteilt, dass über die fehlende Absicherung der Zertifikate durch den Einlagensicherungsfonds und über die Provisionshöhe hätte aufgeklärt werden müssen.
Diese Tatbestände dürften bei vielen Verkäufen von Lehman-Zertifikaten aber auch bei anderen risikoreichen Geldanlagen erfüllt sein. Daher kann es sich lohnen, verjährungshemmende Maßnahmen vorzunehmen. Diese halten die Verjährung der Ansprüche auf.
Verjährungshemmende Maßnahmen sind z.B.:
* Klageerhebung
* Zustellung eines Mahnbescheids
* Einleitung des Güteverfahrens
* Beginn eines Verfahrens beim Schiedsgericht
* Ernsthafte Verhandlungen über den Anspruch zwischen Gläubiger und Schuldner
Um herauszufinden, ob Ihre Ansprüche demnächst der Verjährung unterfallen oder welche Möglichkeit am besten zu Ihrer individuellen Situation passt, konsultieren Sie am besten einen Anwalt oder die Rechtsberatung der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein.
Stand: 04.02.2010
