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Beratungsstellen

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein

22.12.2009
Keine Rundfunkgebühr für privat genutztes Zweitradio im Auto bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Was für Ehepaare schon immer galt, trifft jetzt auch auf Personen zu, die in Link öffnet in neuem Fenstergleichgeschlechtlicher eingetragener Partnerschaft zusammen leben: Gemäß der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. vom 29.04.2009, Az. 6 C 33.08) müssen sie für ein Autoradio nichts extra bezahlen.

Nach der gesetzlichen Regelung in § 5 Link öffnet in neuem FensterRundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) profitierten bisher nur Eheleute und Personen mit niedrigem Einkommen von dem Gebührenprivileg - nicht jedoch Personen in eingetragenen Partnerschaften.

Das in einem PKW eingebaute Radiogerät, das auf den Partner einer solchen Lebenspartnerschaft zugelassenen wurde, ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auch ein gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV gebührenbefreites Zweitgerät.

Dies setzt nur voraus, das die in der gemeinsamen Wohnung vorhandenen Rundfunkempfangsgeräte von dem anderen Partner angemeldet worden sind.

Lebenspartner, die 2006 entgegen dieser Befreiung für ihr Autoradio Rundfunkgebühren gezahlt haben, müssen deren Erstattung noch 2009 einfordern, da sonst Verjährung droht. Die Erstattungsansprüche sind gemäß Rundfunkgebührenstaatsvertrag gegenüber der zuständigen Landesrundfunkanstalt geltend zu machen und nicht gegenüber der GEZ, wie
fälschlich gemeldet wurde.
Dies ist für die Bundesländer Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein der:

Norddeutsche Rundfunk
Rothenbaumchaussee 132 - 134
20149 Hamburg
Tel. 00 49 (040) 4156 - 0
Fax 00 49 (040) 44 76 02

Dem Antrag, die überzahlten Rundfunkgebühren für das Autoradio zu erstatten, muss eine Kopie der Partnerschaftsurkunde unter Angabe der Namen und Teilnehmernummern beider PartnerInnen beigefügt werden. Aus Beweisgründen empfiehlt sich die Sendung per Einschreiben mit Rückschein. Zuviel gezahlte Rundfunkgebühren sind ab Beginn der eingetragenen Lebenspartnerschaft zu erstatten. Wegen Verjährung ist der Erstattungsanspruch auf maximal drei Jahre beschränkt – hinzuzurechnen ist der Rest des laufenden Kalenderjahres.
Verbraucherinnen und Verbraucher können sich in unseren Beratungsstellen bei Fragen und Problemen rund um das Thema Rundfunkgebühren unentgeltlich beraten lassen.
Mehr Informationen auf unserer Homepage www.verbraucherzentrale-sh.de und dort unter Service/Beratungsangebot/ Fernsehen, Internet und Telefon/ Rundfunkgebühren.



Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein e.V.,Andreas-Gayk-Straße 15, 24103 Kiel
Sie finden es im Internet unter: http://194.245.141.106/link656441A.html