Jedes Jahr, wenn die Feiertage vor der Tür stehen, hat der Verkauf von Gutscheinen Hochkonjunktur. Entweder man findet nichts Passendes oder der zu Beschenkende wünscht sich sogar ausdrücklich einen Gutschein, um ein nicht gewolltes Geschenk nicht wieder umtauschen zu müssen.
Was viele jedoch übersehen ist, dass Gutscheine nur eine begrenzte Lebensdauer haben. Problematisch ist dabei, dass die Handhabung von Gutscheinen weder gesetzlich geregelt, noch durch die Rechtsprechung abschließend geklärt worden ist.
Der Aussteller des Gutscheins kann dessen Gültigkeit selbst befristen. Dann findet sich auf dem Gutschein oder in den AGB Formulierungen wie etwa "Einzulösen bis …" oder "Gültig 12 Monate ab Ausstellungsdatum". Ob und wie lange eine solche Befristung rechtsgültig ist, lässt sich pauschal nicht sagen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei einem Gutschein wird man die Länge der unzulässigen Frist nach folgender Faustformel bestimmen können: Je höher der Gutscheinwert und je spezieller die mit dem Gutschein einzulösende Ware ist, umso länger muss die Einlösefrist sein. Bereits bei einfachen Warengutscheinen ist eine Befristung von unter einem Jahr wohl nicht zulässig, wie das Landgericht München festgestellt hat.
Sollte der Gutschein jedoch durch den Aussteller nicht befristet worden sein, so gilt die allgemeine Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt dabei mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gutschein gekauft worden ist. Ein im Laufe des Jahres 2009 erworbener Gutschein verliert somit seine Gültigkeit zum 31.12.2012.
Ist die Einlösefrist abgelaufen, kann der Aussteller die Einlösung des Gutscheins verweigern. Der Aussteller ist aber nach Ansicht der Verbraucherzentrale verpflichtet, gegen Rückgabe des Gutscheins einen bestimmten Betrag herauszugeben. Der Erstattungsanspruch gegenüber dem Aussteller beläuft sich jedoch nicht auf die volle Höhe des Gutscheins, da er für den entgangenen Gewinn eine gewisse Summe einbehalten kann. Die Höhe richtet sich auch hier nach den Umständen des Einzelfalls und ist von den Gewinnspannen der jeweiligen Branchen abhängig.
Um Ärger aus dem Weg zu gehen, empfiehlt die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein einen Gutschein immer möglichst zeitnah einzulösen. Nicht nur, dass man sich keine Gedanken über die Frist machen muss, so vermeidet man auch anderweitige Probleme, die etwa durch die Änderung des Warensortiments und eine Insolvenz des Gutscheinausstellers eintreten könnten.
Allem Ärger geht aus dem Weg, wer einen selbstgestalteten Gutschein über einen gemeinsamen Einkauf oder gleich Geld in dekorativer Aufmachung verschenkt.
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