Das Amtsgericht Fürth hat ein Urteil gefällt, dessen Signalwirkung nicht hoch genug eingeschätzt werden kann und tausenden leidgeprüften Internetnutzern Hoffnung gibt.
Das Gericht hatte über die Frage zu entscheiden, ob eine zu geringe DSL-Geschwindigkeit ein Recht auf Sonderkündigung begründen könne.
Die Provider lehnten eine solche Kündigung stets mit dem Verweis auf ihre AGB ab. In diesen steht häufig die Klausel, dass der Provider lediglich die am jeweiligen Ort maximal zur Verfügung stehende Bandbreite schuldet. Sie zahlen also die Maut für die Datenautobahn, stehen aber auf einem Feldweg im Stau.
Dies wollte ein Verbraucher in Nordbayern nicht hinnehmen und erklärte seinem Provider die Kündigung. Dieser lehnte die Kündigung ab, woraufhin der Verbraucher klagte und schließlich recht bekam.
In der Urteilsbegründung führte das Amtsgericht aus, dass die bereitgestellte geringe Bandbreite eine so erhebliche Pflichtverletzung darstelle, dass der klagende Verbraucher nicht an einem auf 24 Monate ausgelegten Vertrag festzuhalten brauche. Den Verweis des Providers auf dessen AGB und der oben genannten Klausel ließ das Gericht nicht gelten. Eine solche Klausel sei unwirksam, weil sie den Verbraucher, der weiterhin den Preis für die höhere Bandbreite zahlen solle, unangemessen benachteilige.
In der Vergangenheit hatten die Gerichte die Rechtmäßigkeit der besagten Klausel nicht in Frage gestellt und die Klagen der Verbraucher somit abgewiesen. Ob sich andere Amtsgerichte dieser richtigen Sichtweise anschließen werden, ist noch unklar, wäre aber durchaus begrüßenswert.
Auf alle Fälle sollten sich Verbraucher bei Problemen mit der DSL-Geschwindigkeit auf dieses Urteil berufen (AG Fürth, Urteil v. 07.05.2009, Az.: 340 C 3088/08) und gegebenenfalls dem Provider die Kündigung erklären.
Wie man die Kündigung rechtswirksam erklärt, erfährt der Verbraucher in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein.

