Wenn Arzttermine für zeitaufwendige Behandlungen vereinbart waren, der Arzt eine Bestellpraxis hat und zu diesem Zeitpunkt keine anderen Patienten behandeln konnte, besteht die Möglichkeit, dass er eine Entschädigung geltend machen kann, wenn der Patient zum vereinbarten Zeitpunkt nicht erscheint oder den Termin zu kurzfristig absagt.
Gerichte bewerten die Frage des Ausfallshonorars unterschiedlich: So begründete ein Amtsgericht sein abschlägiges Urteil damit, dass Termine nicht rechtsverbindlich seien und ein Honorar deshalb weder vom Arzt noch von Patienten, die häufig stundenlang im Wartezimmer verbringen müssen, gefordert werden könne. Ein Zahnarzt, der dreieinhalb Stunden vergebens auf eine Patientin wartete, bekam jedoch von einem anderen Gericht ca. 350 Euro Ausfallhonorar zugesprochen. Das Ausfallhonorar beträgt dabei nicht 100 Prozent des Stundensatzes. Vielmehr muss sich der Arzt Ersparnisse anrechnen lassen, da er die freigewordene Zeit sehr wahrscheinlich für Verwaltungs- und Abrechnungstätigkeiten nutzen kann. Für die Beurteilung, ob dem Arzt ein Ausfallhonorar zusteht, ist es nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Nettetal (Az.: 17 C 71/03) unerheblich, ob der Patient den Termin schuldhaft hat verstreichen lassen.
Um Unannehmlichkeiten und möglicherweise gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, empfiehlt es sich, Arzttermine, die man nicht einhalten kann, rechtzeitig abzusagen.
