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Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein

24.09.2009
Europäischer Gerichtshof kippt Wertersatz

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 03.09.2009 die Wertesatzregelung im Falle des Widerrufes (BGB § 357 Abs. 3) gekippt. Einen Kaufvertrag kann man im Rahmen eines Fernabsatzgeschäftes widerrufen – also wenn etwas per Katalog, Telefon oder Internet bestellt wurde. Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ist es, dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, die Ware zu prüfen und auszuprobieren.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Kundin ein Notebook 8 Monate genutzt und den Kaufvertrag dann widerrufen. Normalerweise beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage. Innerhalb dieser Zeit wird von Seiten der Verkäufer in der Regel kein Wertersatz gefordert. Die Ware kann ohne Angabe von Gründen zurückgeschickt werden. Das Geld wird erstattet bzw. muss nicht überwiesen werden.
Die Widerrufsfrist verlängert sich aber, wenn im Kaufvertrag nicht oder unzureichend darüber aufgeklärt wird. Im vorliegenden Fall wird es vermutlich 8 Monate gedauert haben, bis die Käuferin des Notebooks seitens des Verkäufers ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht aufgeklärt wurde – woraufhin sie dann fristgerecht gekündigt hat.
Für die achtmonatige Nutzung wollte der Verkäufer einen Wertersatz (Geld) haben und wähnte sich im Recht, da das BGB dies im § 357 Abs. 3 vorsieht. Dies wurde jetzt vom EuGH als nicht EU-rechtskonform eingeschätzt.
Die aktuelle Widerrufs- oder Rückgabebelehrung im BGB kann auf Grund der Entscheidung des EuGH aktuell wohl keinen Bestand haben und muss abgeändert werden.


Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.


Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein e.V.,Andreas-Gayk-Straße 15, 24103 Kiel
Sie finden es im Internet unter: http://194.245.141.106/link612041A.html