Die Ware hat einen Mangel, und der Fehler lässt sich nicht beheben. Während der gesetzlichen Gewährleistung tauschen Firmen dann meist das defekte gegen ein einwandfreies Produkt aus. Für die Zeit, in der die nun kaputte Ware in Gebrauch gewesen war, verlangten hiesige Händler jahrelang oftmals einen Obolus des Kunden: die so genannte Nutzungsentschädigung. Diese deutsche Spezialität hat der Bundesgerichtshof (BGH) 2008 als unzulässig verworfen. Zuvor hatte bereits zuvor der Europäische Gerichtshof den Kopf geschüttelt: "Mit europäischem Recht unvereinbar". (EuGH Az: C – 404/06).
Falls eine Firma dennoch beim Austausch eines kaputten gegen ein einwandfreies Produkt innerhalb der gesetzlichen Gewährleistung auf eine Nutzungsentschädigung beharrt, sollte der Kunde mit Verweis auf die beiden Urteile die Zahlung verweigern.


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