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Kein Umtausch bei Kosmetika

Kosmetika und Lebensmittel dürfen aus hygienischen Gründen nicht einfach umgetauscht und wieder in den Verkauf gebracht werden. Ist die Ware allerdings nicht einwandfrei, riecht beispielsweise eine Creme beim ersten Öffnen ranzig, muss der Händler sie gegen einwandfreie austauschen. Wenn er keine entsprechende Ware mehr vorrätig hat, muss er die Ware zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten. Tritt nach Benutzung eines kosmetischen Produktes ein Schaden auf, wird etwa die Haut durch ein Fluid verätzt, muss der Hersteller Schadensersatz leisten.

Um die Höhe des Schadens festzustellen und Schmerzensgeldforderungen beziffern zu können, ist ein medizinisches Gutachten (Attest des Hautarztes oder einer Hautklinik) notwendig. Von allergischen Reaktionen dagegen kann man nicht automatisch auf mangelhafte Ware schließen. Meist handelt es sich hier um eine ganz individuelle Reaktion der Haut, die der Hersteller nicht zu verantworten hat. Bei Allergien können keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht oder die Produkte zurück gegeben werden. Eine Kundin, die sich bei der Wahl des neuen Nagellacks in der Farbe getäuscht hat, hat ebenfalls keinen Anspruch auf Rückgabe. Grundsätzlich ist im Gesetz ein Umtausch von gekauften Waren nicht vorgesehen, sondern nur die Rückgabe mangelhafter Produkte. Die Rücknahme einwandfreier Ware ist Kulanz des Händlers.
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Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein e.V., Andreas-Gayk-Straße 15, 24103 Kiel
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sh.de/link5274A.html