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Herbstliche Rutschpartien: Hausbesitzer haften

Mit den Herbstwinden kommt auf Mieter und Eigentümer wieder eine lästige, aber unumgängliche Aufgabe zu: die Bürgersteige vom Laub zu befreien. Hat die Gemeinde die Pflicht zum Kehren auf die Hausbesitzer übertragen, sind sie für deren Verkehrssicherheit verantwortlich. Deshalb lasten auf ihnen auch die finanziellen Folgen, wenn Passanten auf glitschigem Herbstlaub ausrutschen und sich verletzen. Wissenswertes zum Versicherungsschutz - für Mieter und Vermieter - findet sich in den folgenden Tipps:
  • Mieter: In der Regel vereinbaren Eigentümer mit ihren Mietern, dass diese für den "Herbstputz" auf dem Bürgersteig zu sorgen haben. Doch selbst wenn dies im Mietvertrag schriftlich festgehalten ist, bleibt der Eigentümer in der Pflicht, die regelmäßige und ordnungsgemäße Reinigung zu kontrollieren. Für den Fall, dass ein Vermieter seinen Mieter schadenersatzpflichtig machen will, weil dieser es mit der Laubbeseitigung nicht so genau genommen hat, tritt in der Regel die Privathaftpflicht des Mieters ein.
  • Selbst genutztes Eigentum: Besitzer von selbst genutzten Eigenheimen und Eigentumswohnungen schützt die Privathaftpflichtversicherung vor Schadenersatzforderungen von Fußgängern, die sich durch glitschiges Herbstlaub verletzt haben.
  • Mehr- und vermietete Einfamilienhäuser: Bei Besitzern von Mehrfamilienhäusern oder Vermietern von Einfamilienhäusern tritt deren Haus- und Grundeigentümer-Haftpflicht ein, wenn Passanten durch herbstliche Rutschpartien Blessuren davongetragen haben.
  • Anlagen mit Eigentumswohnungen: Hier sind alle Wohnungseigentümer gemeinsam in der Pflicht, dass Passanten durch Herbstlaub nichts Schlimmes passiert. Verunglückt ein Fußgänger, kann dieser sich mit berechtigten Ansprüchen an allen Eigentümern schadlos halten. Auch denkbar, dass sich der Verunglückte dann einen Eigentümer zwecks Haftung aussucht – und dieser das Geld dann von den übrigen Mit-Eigentümern wieder eintreiben muss. Die Haftung der Eigentümer gilt übrigens auch dann, wenn die Eigentumswohnung vermietet wurde.
  • Wie oft muss gekehrt werden? Es gibt keine genauen Regelungen, wie häufig der Besen geschwungen werden muss. Türmt sich das Laub zu Bergen, müssen Mieter oder Hausbesitzer häufiger Einsatz zeigen. Andererseits ist es nicht zumutbar, den Blätterwald den ganzen Tag über zu lichten. Das bedeutet zugleich: Nicht jeder Unfall auf laubbedecktem Boden zieht automatisch Schadenersatzansprüche nach sich. Im Streitfall prüfen Richter nämlich, ob der Fußgänger den Unfall nicht durch allzu sorgloses Verhalten mitverschuldet hat.
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Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
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