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Gebührenfalle R-Gespräch

Bei so genannten R-Gesprächen (reverse charged für rückwärts berechnet) trägt ausnahmsweise der Angerufene die Kosten. Dazu ist allerdings vorab sein Einverständnis erforderlich. Zunächst klingelt sein Telefon, er erhält die Ansage, dass ein R-Gespräch für ihn da sei und er die Verbindung und Übernahme der Kosten durch die Eingabe einer bestimmten Tastenkombination bestätigen soll. Der Netzbetreiber muss den Angerufenen vor der Annahme des Gesprächs über den Tarif informieren und darauf hinweisen, dass das Gespräch für ihn kostenpflichtig ist.

In Deutschland bieten bisher die 01058-Telecom GmbH und die Deutsche Telekom AG R-Gespräche an. Diese können von jedem tonwahlfähigen Festnetztelefon, Handy oder aus Telefonzellen geführt werden. Erreichbar sind aber nur Inhaber eines Festnetzanschlusses der Deutschen Telekom AG. Service-Rufnummern (z.B. 0900, 118xx) können nicht per R-Talk angerufen werden.

Die für R-Gespräche berechneten Preise liegen deutlich über den ansonsten üblichen Marktpreisen für Gespräche aus dem Mobilfunk- oder Festnetz. Die Preise des R-Talk von 01058 Telecom liegen derzeit bei 0,48 EUR pro Minute für ein Gespräch aus dem Festnetz sowie bei 1,50 EUR pro Minute für Gespräche aus dem Mobilfunknetz und von Telefonzellen. Die Deutsche Telekom berechnet für Gespräche aus dem Festnetz 0,45 EUR pro Minute und für Gespräche aus dem Mobilfunknetz und von Telefonzellen 0,89 EUR pro Minute.

R-Gespräche von Minderjährigen

Kosten für R-Gespräche, die Minderjährige annehmen, mussten Eltern nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 16.03.2006 – III ZR 152/05) bislang meist nicht bezahlen. Denn bis vor kurzem gab es für Eltern noch keine allgemeine Möglichkeit, ihren Anschluss vor R-Gesprächen zu schützen. Dies hat sich nun aber geändert!

Sperr-Liste für R-Gespräche
Seit September 2007 kann jeder seine Telefonnummer für eingehende R-Gespräche sperren lassen. Dazu genügt es, dass der Telefonkunde den Sperrwunsch seinem Telefonanbieter (am besten schriftlich) mitteilt. Dieser leitet den Auftrag kostenlos an die Bundesnetzagentur weiter, wo eine Sperr-Liste für R-Gespräche geführt wird. Diese Sperr-Liste müssen die Anbieter von R-Gesprächen beachten, so dass keine R-Gespräche mehr beim Kunden eingehen.

Sollten nach einem Sperr-Listen-Eintrag dennoch R-Gespräche eingehen und Kosten verursachen, kann der Kunde die Bezahlung der R-Gespräche mit Hinweis auf den Sperrauftrag verweigern und der Telefonrechnung insoweit widersprechen. Was Sie dabei beachten sollten, können Sie hier lesen.
Weitere Angebote zu diesem Thema finden Sie in der rechten Navigation.

Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein e.V., Andreas-Gayk-Straße 15, 24103 Kiel
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sh.de/link289032A.html