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FlexStrom soll Bonus zahlen: Schlichtungsstelle Energie bestätigt Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale

Schriftzug Tarifwechsel
Foto: Christian Jung, Fotolia.com

Der Stromanbieter FlexStrom AG soll Verbrauchern den Bonus auszahlen, auch wenn sie nur ein Jahr lang Kunde waren. So lautete die erste wichtige Empfehlung des Ombudsmanns der Schlichtungsstelle Energie vom 30.12.2011. Bislang verweigert FlexStrom immer wieder die Auszahlung des Bonus, wenn Kunden nach zwölf Monaten aus dem Vertrag aussteigen wollen.

Dem Verfahren vor der Schlichtungsstelle Energie lag die Beschwerde eines ehemaligen FlexStrom-Kunden zugrunde, dessen im Jahr 2010 abgeschlossener Vertrag in Ziffer 7.3. folgende Allgemeine Geschäftsbedingung enthielt:

    "Wenn sie als Neukunde einen Vertrag mit FlexStrom schließen, gewährt Ihnen FlexStrom einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach zwölf Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam."

Die Vielzahl der zu Gunsten von FlexStrom ausgegangenen Entscheidungen beeindruckte die Schlichtungsstelle offenbar nicht. Der Ombudsmann, ein ehemaliger Richter am BGH, schloss sich ausdrücklich der von immer mehr Gerichten vertretenen Meinung an, die die Klausel für unwirksam halten bzw. sie verbraucherfreundlich dahin auslegen, dass der Kunde den Bonus auch dann erhält, wenn er den Liefervertrag zum Ablauf des ersten Jahres kündigt. Uns sind zurzeit folgende Urteile bekannt, die zu Sachverhalten mit der genannten Klausel so entschieden haben:
Davon zu unterscheiden sind jedoch ältere Fälle, in denen Flexstrom die Bonus-Klausel in einer anderen Version verwendet hat. Diese lautet:
    "Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit Flexstrom schließen, bietet Ihnen Flexstrom einen einmaligen Bonus. Damit dieser fällig wird, darf Ihr Vertragsverhältnis nicht vor Ablauf der ersten zwölf Versorgungsmonate von Ihnen selbst oder von Flexstrom gekündigt werden."
In einer zweiten Schlichtungsempfehlung vom 8. März 2012 sah die Schlichtungsstelle Energie e.V. diese Klausel als wirksam an. Anders als in dem zuvor entschiedenen Fall sei diese Klausel weder intransparent noch mehrdeutig. Dennoch kamen einige Gerichte auch bezüglich dieser älteren Klausel von FlexStrom zum Ergebnis, dass sie dem Kunden einen Anspruch auf den Bonus einräume, wenn zum Ablauf des ersten Belieferungsjahres gekündigt wurde. Dazu sind uns folgende Urteile bekannt:
Ob diese Klausel wirklich transparent ist, kann dahinstehen. Aus unserer Sicht ist die Klausel aber aus einem anderen Grunde unwirksam: Durch das in der Klausel eingeräumte Kündigungsrecht hätte es Flexstrom nämlich in der Hand, die Bonus-Zahlung durch eine willkürliche, rechtzeitige Kündigung zu verhindern. Eine solche Regelung benachteiligt den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist unwirksam (§ 307 Abs. 1 BGB). Zudem dürfte kein Kunde mit einer solchen Regelung rechnen, so dass sich die Frage stellt, ob diese überraschende Klausel überhaupt wirksamer Vertragsbestandteil geworden ist (§ 305 c Abs.1 BGB).

FlexStrom lehnt den ersten Schlichtungsspruch ab und beruft sich dabei unter anderem auf eine größere Anzahl amtsgerichtlicher Entscheidungen sowie auf ein Urteil des Landgerichts Berlin vom 13.01.2012 (56 S 58/11), das eine positive Entscheidung des AG Tiergarten (Urteil 17.08.2011, AZ: 603 C 422/11) aufgehoben hatte. Das Landgericht hatte die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Ob der Verbraucher von diesem Rechtsmittel Gebrauch gemacht hat, ist nicht bekannt.

Für die juristische Beurteilung kommt es aber nicht auf die Masse der Entscheidungen, sondern auf die Qualität der Begründung an. Die Verbraucherzentrale begrüßt nachdrücklich den Link öffnet in neuem FensterSchlichtungsspruch. Angesichts der hartnäckigen Haltung von FlexStrom hat es für Verbraucher aber keinen Sinn, in vergleichbaren Fällen ebenfalls die Schlichtungsstelle einzuschalten.

Betroffene FlexStrom-Kunden, denen das Unternehmen die Zahlung des Bonus verweigert, sollten zunächst prüfen, welche Bonus-Klausel ihrem Vertrag zugrunde liegt. Im Fall der ersten Klausel ist die Rechtslage tendentiell besser. Doch auch bei der zweiten Klausel gibt es gute Argumente dafür, dass Flexstrom den Bonus zahlen muss. Aus den in den Urteilen mitgeteilten Sachverhalten geht selten hervor, dass sich die Gerichte auch genügend mit den konkreten Umständen der Vertragsanbahnung auseinandergesetzt haben. Diese sind aber gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Bewertung der Klausel zu berücksichtigen.

Wenn also lediglich abstrakt die Wirksamkeit der Bonus-Klausel geprüft wird, greift das zu kurz. Denn jede noch so deutlich formulierte Klausel, welche einen vertraglich zugesagten Bonus einschränkt, ist unwirksam. Es kommt also in erster Linie darauf an, wie stark der Kunde aufgrund der Werbung bzw. aufgrund der Zusagen im Vertrag auf Zahlung eines Bonus vertrauen konnte.
Dies bedeutet: In jedem Einzelfall müsste sorgfältig herausgearbeitet werden, welchen Inhalt der Vertrag hat und wie er zustande gekommen ist. Darauf sollten Sie und Ihr Anwalt größten Wert legen. Das AG Ludwigsburg (Urteil vom 12.12.2011, AZ: 8 C 2603/11) greift diese Argumentation auf. Es heißt dort: "Auch die weiteren Dokumente aus dem Umfeld des Vertragsabschlusses weisen darauf hin, dass der Bonus bei einer Laufzeit von 12 Monaten gewährt wird (Antragsseiten bei Vertragsschluss in Verbindung mit den AGB; Fußnote in der Vertragsbestätigung)".

Betroffene FlexStrom-Kunden, denen das Unternehmen die Zahlung des Bonus verweigert, haben zwei Möglichkeiten:
  • Da die Erfolgsaussichten einer Klage ungewiss sind, scheint es für die meisten FlexStrom-Kunden sinnvoll, den Ausgang eines von der Verbraucherzentrale Berlin durchgeführten Klageverfahrens abzuwarten und erst anschließend ihren Rückzahlungsanspruch durchzusetzen. Die Verbraucherzentrale Berlin will dem Unternehmen in einem Verfahren beim Landgericht Berlin (AZ: 16 O 640/11) gerichtlich untersagen lassen, sich auf die besagte Bonus-Klausel zu berufen, die im ersten Fall der Schlichtungsstelle zugrunde lag. Sie fordert zudem eine Erklärung von FlexStrom an die Kunden, dass der Bonus erstattet wird. Da der Anspruch auf die Bonuszahlung erst in drei Jahren verjährt, ist hier keine Eile geboten.
    Zudem führt die Verbraucherzentrale Berlin gegen FlexStrom ein Verfahren beim Amtsgericht Tiergarten (AZ: 602 C 773/11). Dort geht es um Zahlung des Bonus in mehreren Fällen, in denen sich die Verbraucherzentrale die Ansprüche der Verbraucher hat abtreten lassen. Hinweis: Bitte sehen Sie von Nachfragen bei der Verbraucherzentrale Berlin ab. Eine direkte Beteiligung weiterer FlexStrom-Kunden an dem Verfahren ist nicht möglich. Zu gegebener Zeit werden wir die Ergebnisse veröffentlichen.
  • Eine Klage auf Zahlung des Bonus kommt eher für Kunden in Betracht, die eine Deckungszusage ihrer Rechtsschutzversicherung haben. Dabei ist es empfehlenswert, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Die Klage können Sie entweder gemäß § 12 ZPO am allgemeinen Gerichtsstand von FlexStrom (= AG Berlin-Tiergarten) oder gemäß § 29 ZPO am besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes (= Ihr Wohnsitz) erheben. Da der Streitwert in der Regel unter 600 € liegt, könnte gegen ein Urteil des Amtsgerichts keine Berufung eingelegt werden. Sie sollten daher schon in der Klageschrift beantragen, wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung zuzulassen. Daran ist das Gericht aber nicht gebunden.
    Alternativ zur Klage könnten Sie einen gerichtlichen Mahnbescheid gegen Flexstrom beantragen. Beim dafür zuständigen Amtsgericht Berlin-Tiergarten bestehen aufgrund der bereits vorliegenden Urteile wohl gute Erfolgschancen. Gerade für Kunden mit Deckungszusage ihrer Rechtsschutzversicherung ist dies eine gangbare Alternative. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts ist hierbei empfehlenswert.

Verhindern können Sie allerdings nicht, dass FlexStrom selbst Klage erhebt, um gerichtlich feststellen zu lassen, dass Sie keinen Anspruch auf den Bonus haben. Sollten Sie tatsächlich verklagt werden, wenden Sie sich bitte an Ihre Verbraucherzentrale oder weisen Sie einen von Ihnen beauftragten Rechtanwalt auf diesen Artikel hin.


Urteile zugunsten der Verbraucher:

Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein e.V., Andreas-Gayk-Straße 15, 24103 Kiel
Sie finden es im Internet unter: http://www.verbraucherzentrale-sh.de/link1004561A.html